Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen PFAD West e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Registernummer VR 6000 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Stolberg.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und nach Kräften mitzuwirken, dass familienlose und hilfebedürftige Kinder von Pflege- und Adoptiveltern aufgenommen werden, um sie zu selbstbewussten Bürgern zu erziehen. Wegen der vielfältigen Nachholbedürfnisse, Verhaltens- und Entwicklungsstörungen und Behinderungen der betreffenden Kinder und den daraus resultierenden Herausforderungen für die Pflege- und Adoptionsfamilien, gilt es insbesondere als besondere Aufgabe des Vereins:
- Pflege- und Adoptiveltern zu beraten, zu informieren und ihnen beizustehen, so dass sie in der Lage sind, auf die besonderen Lebensbedürfnisse der aufgenommenen Kinder einzugehen.
- Durch Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen auf die besonderen Probleme der Kinder, die nicht in ihren Ursprungsfamilien bleiben können, damit ihnen eine Heimunterbringung nach Möglichkeit erspart bleibt.
- Die Vorbereitung und Gestaltung von Veranstaltungen, Seminaren, Familiennachmittagen u.ä. Treffen, die der Öffentlichkeit, Freunden des Vereins und Pflege- und Adoptionsfamilien die Möglichkeit geben, ihrer Aufgabe – der Förderung der betroffenen Kinder – besser nachzukommen.
- Unterstützung der öffentlichen Träger bei der Gewinnung zusätzlicher Adoptiv- und Pflegeeltern.
- Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen.
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen.
- Dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
- Gegenüber Ämtern, Behörden und der Öffentlichkeit mit einer Stimme für alle Vereinsmitglieder, Mehrheitsbeschlüsse zu vertreten.
- Die Information über die Rechte und Pflichten aller an der Pflegschaft beteiligten Personen und Institutionen. Sowie sich für die Einhaltung und Verbesserung der Rechte und Pflichten im Sinne der Kinder und Pflegefamilien einzusetzen.
- Aufklärung und Information zu Pflegschaften in Abgrenzung zu anderen Jugendhilfemaßnahmen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für spezielle Teilaufgaben, die den Rahmen einer allgemeinen Vorstandtätigkeit überschreiten, kann Funktionsträgern eine Vergütung für eine Tätigkeit als Selbstständige gewährt werden oder sie können auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung der entsprechenden Verträge ist der Vorstand unter Ausschluss des jeweils Betroffenen Vorstandsmitgliedes.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die:
- einen Antrag auf Pflegeelternschaft oder Adoption gestellt haben,
oder
- Adoptiv-/ Pflegeeltern bzw. ehemalige Adoptiv-/Pflegeeltern oder Adoptiv-/Pflegekind bzw. ehemaliges Adoptiv-/Pflegekind sind.
- Außerordentliches Mitglied
- Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie leisten dem Verein unregelmäßige Beiträge durch Sach-, Dienst- und Geldleistungen. Sie können an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder Können können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie stehen in ihren Rechten den Fördermitgliedern gleich, sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 9 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben. Die übrigen Formalitäten, wie mögliche Zahlungsarten, Fälligkeit etc. werden durch den Vorstand beschlossen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer:innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand jährlich, möglichst bis zum 30.09. des Jahres einberufen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz, als reine Onlineversammlung oder als hybride Versammlung (Kombination aus Präsenz- und Onlinebeteiligung) durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über das jeweilige Format der Versammlung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Technische Teilnahmebedingungen sind in der Einladung mitzuteilen.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform mit einer an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Adresse oder Kontaktmöglichkeit. Als Textform gelten auch elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail, Messenger-Dienste (z. B. WhatsApp, Signal, Threema, o.ä.) oder andere digitale Plattformen, soweit das Mitglied dem ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Einladung per Brief bleibt davon unberührt und ist weiterhin zulässig. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder abgesendet wurde. Der Zeitpunkt des Zugangs ist dabei unerheblich.
Die Einladung muss den Zeitpunkt, den Ort sowie die Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten.
Ergänzungen zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Über die Aufnahme der Ergänzungen in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte können nur behandelt werden, wenn es sich nicht um Beschlussfassungen, sondern lediglich um Diskussionen, Anregungen oder Informationen handelt. Beschlüsse über nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte sind ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, sofern der zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung fällige Mitgliedsbeitrag gezahlt ist. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein anderes ordentliches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein ordentliches Mitglied kann das Stimmrecht für maximal drei andere ordentliche Mitglieder ausüben.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus bis zu 7 Personen. Dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
In geraden Kalenderjahren wird der/die:
- Vorsitzende
- Schriftführer/in
- Beisitzer
gewählt.
In ungeraden Kalenderjahren wird der/die:
- Vorsitzende
- Kassierer/in
- 1 & 3. Beisitzer
gewählt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden, die Pflege- oder Adoptiveltern bzw. Pflege- oder Adoptivkind sind oder waren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, führen die verbliebenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Der Vorstand ist berechtigt für diesen Zeitraum auch ein ordentliches Mitglied, das die Formalien der Wählbarkeit zum Vorstand erfüllt, in den Vorstand zu berufen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der satzungsgemäßen Auflösung des Vereinsvermögens betraut werden. Sofern die Mitgliederversammlung keine Liquidatoren bestellt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den:
PFAD Bundesverband e.V.
Oranienburger Straße 13-14
10178 Berlin
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden hat.
§15 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Weitergabe an Dritte) findet nicht statt.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.
