Bei der Unterbringung eines jungen Menschen in Vollzeitpflege ist gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden, die in der Regel in monatlichen Pauschalbeträgen zu gewähren sind (vgl. § 39 Abs. 2 und 4 SGB VIII). Zur Bemessung spricht der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. alljährlich Empfehlungen aus. Er überprüft dabei die Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft der Deutsche Verein, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.
Für das Jahr 2027 empfiehlt der Deutsche Verein eine Anhebung des Pauschalbetrags für die Pflege und Erziehung auf 451,– € € (+ 12 €).
Für den Sachaufwand (Unterhalt des Pflegekindes) gelten im nächsten Jahr diese monatlichen Pauschalen:
- für ein 0-6-jähriges Pflegekind 784 € (+ 20 €)
- für ein 6-12-jähriges Pflegekind 947 € (+ 24 €)
- für ein 12-18-jähriges Pflegekind 1.100 € (+ 28 €)
Ausgaben, die rechtlich nicht als regelmäßig wiederkehrender Bedarf im Sinne des § 39 Abs. 3 SGB VIII zu werten sind, sind nicht vom Pauschalbetrag für den Sachaufwand abgedeckt und gesondert zu erstatten. Wie z.B.
- Erstausstattung der Pflegestelle
- Erstausstattung bei Einschulung
- Klassenfahrten, Urlaubs- und Ferienreisen
- wichtige persönliche Anlässe (u.a. Taufe, Erstkommunion, Konfirmation, Jugendweihe)
Auch die Kosten für die Kinderbetreuung werden in den Pauschalbeträgen nicht berücksichtigt (z.B. Beiträge für Kindertagesstätten) und sind unter Berücksichtigung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen (insbesondere Kita-Gesetze) gesondert zu übernehmen.
Die jährliche Erstattung für nachgewiesene Aufwendungen für die Unfallversicherung wurde angehoben auf 239 € für den (betreuenden) Pflegeelternteil, unabhängig von der Zahl der Pflegekinder.
Die hälftige Erstattung nachgewiesener, monatlicher Aufwendungen für eine geeignete Alterssicherung der Pflegeperson wurden auf 59 € pro Pflegekind erhöht.
Weiter fordert der Deutsche Verein die Bundesregierung erneut auf, Pflegeeltern einen Anspruch auf Elterngeld als Lohnersatzleistung einzuräumen. Er plädiert:
„Auch in der Anfangsphase nach Aufnahme eines Kindes ist häufig ein erhöhter Bedarf gegeben, der es vorübergehend erforderlich macht, dass Pflegepersonen ihre Arbeitszeit in besonderem Maße bzw. gänzlich reduzieren, um dem Kind das Einleben in der neuen Familie zu erleichtern. Bundesweit besteht hier weiterhin eine Benachteiligung von Pflegeeltern gegenüber rechtlichen Eltern, die in der ersten Phase der Erziehung ihres Kindes Anspruch auf Elterngeld als Lohnersatzleistung haben. Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien für die 21. Legislaturperiode sieht daher erneut die Einführung eines Elterngeldanspruchs für Pflegeeltern vor. Um die Benachteiligung beim Elterngeld auszugleichen und ausreichend Pflegeeltern zu finden, gewähren einige Stadtstaaten und Kommunen in dieser Phase sogenannte elterngeldanaloge Leistungen, teils ausdrücklich als Übergangslösung bis zur Einführung eines Elterngeldanspruchs für Pflegeeltern durch den Bund ausgestaltet. Der Deutsche Verein fordert die Bundesregierung weiterhin auf, entsprechend tätig zu werden.“
Die ausführlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2027 sind hier abrufbar.
Quelle: Deutscher Verein vom 15.09.2026
Der Beitrag Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2027 erschien zuerst auf pfad-bv.de.