Anhand eines Beispielfalls erläutern wir, was Pflegeeltern beachten und wie sie vorgehen müssen, wenn sie mit ihrem Pflegekind ins Ausland ziehen möchten.
Praxisbeispiel
Lara lebt seit ihrem 10. Lebensmonat bei Familie Schneider als Pflegekind. Jetzt ist Lara 6 Jahre und die Einschulung steht demnächst an. Laras Pflegevater arbeitet in einer Firma, die hochwertige Maschinen montiert. Beruflich soll er für die nächsten 5 Jahre nach Frankreich gehen. Laras Pflegemutter arbeite als Übersetzerin und ist nicht ortgebunden. Familie Schneider möchte gemeinsam mit Lara ihren Wohnort nach Frankreich verlegen. Bisher leben Sie im Bundesland Hessen.
Doch so einfach geht das nicht.
Eine Pflegefamilie ist keine Adoptivfamilie. Auch wenn Herr und Frau Schneider die sozialen und psychologischen Eltern von Lara sind, müssen sie zwingend das Jugendamt informieren, da internationale Vorgaben zum Schutz von Kindern zu berücksichtigen sind.
Lara ist über den öffentlichen Träger der Jugendhilfe bei Familie Schneider untergebracht. Somit muss zwingend, empfehlenswert mindestens 6 Monate vorher, das Jugendamt über diese Absicht informiert werden. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes betreffen (vgl. § 37b Absatz 3 Satz 2 SGB VIII). Das Jugendamt ist verpflichtet, sich ein Bild davon zu machen, ob dieser Umzug für Lara eine kindeswohldienliche Entscheidung ist. In unserem Beispiel ist Lara gut und sicher in der Pflegefamilie verwurzelt und es würde nicht dem Kindeswohl entsprechen, sie aus der Familie herauszunehmen.
Frankreich ist ein EU-Mitgliedsstaat. Entsprechend der Brüssel IIB Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019) ist bei einer grenzüberschreitenden „Platzierung“ ein Konsultationsverfahren in den meisten Fällen notwendig. Die Brüssel II B Verordnung gilt auch für Kinder, die in Pflegefamilien untergebracht sind (Absatz 11 – Seite 3 L178 – Amtsblatt der Europäischen Union DE sowie Artikel 1 Absatz 2d).
Ein Konsultationsverfahren ist immer notwendig, wenn das Zielland ein EU-Mitgliedsstaat (außer Dänemark) oder ein Vertragsstaat des Haager Kinderschutzüberkommens ist.
Es sind viele Fragen vorab zu klären.
Der/Die Sorgeberechtigten müssen mit diesem Wohnortwechsel einverstanden sein. Liegt das Sorgerecht bei einem Vormund, muss dieser Zeit haben, zu klären, wer am geplanten neuen Lebensort des Kindes das Sorgerecht ausübt.
Das Jugendamt muss die Zeit haben, Lara anzuhören.
Auch wenn die Eltern kein Sorgerecht haben, bleibt das Umgangsrecht bestehen. Das Umgangsrecht beinhaltet schließlich auch das Recht von Lara, Kontakt zu ihren Eltern zu haben. Es muss also zwingend vor dem beabsichtigten Umzug geklärt werden, wie der Umgang gehandhabt werden soll und wer die möglicherweise erhöhten Kosten übernimmt.
Weiterhin ist die Frage zu klären, wie das Pflegeverhältnis weiter finanziert wird und wie die fachliche Begleitung des Pflegeverhältnisses am neuen Lebensort sichergestellt wird.
In der Brüssel IIb Verordnung ist geregelt, wann bei Unterbringungen im Ausland ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden muss (vgl. Artikel 82 Brüssel IIb VO).
Was heißt das nun für Familie Schneider?
Familie Schneider informiert das Jugendamt (frühzeitig) über die Idee des vorübergehenden Wohnortwechsels.
Das Jugendamt (und nur das Jugendamt, nicht die Pflegefamilie selbst) richtet über die Zentrale Behörde des Ausgangsstaates – das wäre in diesem Fall das Bundesamt für Justiz – an die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates ein Zustimmungsgesuch. Hierzu übermittelt das Jugendamt einen Bericht über das Kind, die Gründe für die geplante Maßnahme, Informationen über jede in Betracht gezogene Finanzierung und alle anderen als relevant erachteten Informationen an das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde für Deutschland. Sodann wird das Ersuchen von der Zentralen Behörde in Deutschland an die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats gesendet, die es wiederum an die lokal zuständige Stelle im Ausland weiterleitet. Wie die Zustimmung innerhalb eines Staats eingeholt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Recht des Aufnahmestaats (Art. 82 Abs. 7 Brüssel IIb-VO bzw. Art 33 KSÜ).
Die Zentrale Behörde des aufnehmenden Staates hat in der Regel 3 Monate Zeit, auf dieses Ersuchen zu reagieren.
Es gibt auch Länder, die keine Zustimmung erteilen, wenn ein Kind ohne Sorgeberechtigten in diesem Land untergebracht werden soll.
Dieses Verfahren ist zwingend vor der Unterbringung abzuschließen.
Wird das Konsultationsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen und Familie Schneider wechselt vorher ihren Lebensort, kann es passieren, dass das aufnehmende Land die Unterbringung nicht anerkennt.
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Der Beitrag PFAD Fachinformation zum grenzüberschreitenden Umzug mit einem Pflegekind erschien zuerst auf pfad-bv.de.