In 1 901 Fällen wird eine vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge angeordnet

Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik werden in 2024 insgesamt 3 202 gerichtliche Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls durch Familiengerichte eingeleitet. Die betroffenen Kinder und Jugendlichen sind häufig 6 bis unter 14 Jahre alt und überwiegend männlich. In 1 901 Fällen erfolgt eine vollständige oder teilweise Anordnung der Vormundschaft bzw. Pflegschaft durch ein Jugendamt oder Dritte.

Schweinfurt. In 2024 werden in Bayern – basierend auf 2 412 Anrufungen des Familiengerichts aufgrund von Kindeswohlgefährdung – 3 202 gerichtliche Maßnahmen1 eingeleitet. Im Vorjahr lag die Zahl der angeordneten Maßnahmen bei 3 103. Die Maßnahmen betreffen im Jahr 2024 mit 53,7 Prozent (1 718) überwiegend männliche Minderjährige. Mit 43,6 Prozent (1 396) werden Maßnahmen am häufigsten für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis unter 14 Jahren angeordnet.

In 59,4 Prozent der Fälle (1 901) erfolgt eine Entziehung des elterlichen Sorgerechts. Die daran anschließende Vormundschaft oder Pflegschaft (gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) wird in 733 Fällen (38,6 Prozent) vollständig und in 1 168 Fällen (61,4 Prozent) teilweise an ein Jugendamt oder Dritte übertragen.

Neben der Entziehung der elterlichen Sorge werden auch weitere gerichtliche Maßnahmen angeordnet. In 702 Fällen (21,9 Prozent) erfolgt eine Auferlegung der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. In 438 Fällen (13,7 Prozent) werden Ge- oder Verbote gegenüber Personensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen. Erklärungen des/der Personensorgeberechtigten werden in 161 Fällen (5,0 Prozent) ersetzt.

Nach § 1666 BGB hat das Familiengericht Maßnahmen im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindes oder seines Vermögens zu ergreifen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.

Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist immer dann erforderlich und verpflichtend, wenn sich die Gefährdung des Kindeswohls nur durch eine gerichtliche Entscheidung abwenden lässt. Das Familiengericht entscheidet dann im Einzelfall, ob und welche gerichtlichen Maßnahmen einzuleiten sind. Zu den möglichen Maßnahmen zählen Weisungen, Gebote und Verbote oder Auflagen zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik vom 02.07.2025

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