In 13 165 Fällen wird eine Kindeswohlgefährdung oder Hilfebedarf festgestellt
Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik melden die Jugendämter in Bayern insgesamt 21 742 Gefährdungseinschätzungen für Kinder und Jugendliche. In 5 431 Fällen wird eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, diese wird in 2 977 Fällen als akut und in 2 454 Fällen als latent eingestuft. Bei 7 734 Gefährdungseinschätzungen wird keine Kindeswohlgefährdung, jedoch Hilfebedarf festgestellt. In 8 577 Fällen kann weder eine Kindeswohlgefährdung noch weiterer Hilfebedarf ermittelt werden.
Schweinfurt. In Bayern werden in 2024 insgesamt 21 742 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt. Die betroffenen Kinder und Jugendlichen sind häufig im Alter von 6 bis unter 10 Jahren (25,5 Prozent, 5 536) und überwiegend männlich (51,4 Prozent, 11 166).
In 25,0 Prozent der Fälle (5 431) erfolgt eine Feststellung von Kindeswohlgefährdung. Diese wird in 2 977 Fällen (13,7 Prozent) als akut und in 2 454 Fällen (11,3 Prozent) als latent eingeschätzt. Dabei sind Anzeichen für eine Vernachlässigung, eine psychische oder körperliche Misshandlung die häufigsten Arten einer Kindeswohlgefährdung.
Des Weiteren wird bei 7 734 Gefährdungseinschätzungen (35,6 Prozent) zwar keine Kindeswohlgefährdung, jedoch Hilfebedarf festgestellt. Die Unterstützung der Betroffenen erfolgt im Rahmen von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, wie Erziehungsberatung oder Schutzmaßnahmen.
In 8 577 Fällen (39,4 Prozent) wird infolge einer Gefährdungseinschätzung weder Kindeswohlgefährdung noch Hilfebedarf ermittelt.
In den häufigsten Fällen (29,7 Prozent, 6 465) erfolgt die Meldung an die Jugendämter durch die Polizei, Gerichte oder die Staatsanwaltschaft. Darauf folgen mit 10,9 Prozent (2 360) anonyme Meldungen. 10,1 Prozent der Fälle (2 206) werden durch die Schulen gemeldet, 8,8 Prozent (1 920) durch Bekannte bzw. Nachbarn.
Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierende Beeinträchtigungen erleidet, die dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung zur Folge haben bzw. haben können.
Wenn gewichtige Anhaltspunkte nach § 8a Absatz 1 SGB VIII für die Gefährdung des Wohles von Kindern oder Jugendlichen bekannt werden, verschaffen sich die jeweils zuständigen Jugendämter einen unmittelbaren Eindruck von den Minderjährigen und ihrer persönlichen Umgebung (z.B. durch Hausbesuche oder Einbestellung der Eltern ins Jugendamt). Anschließend wird das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eingeschätzt.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik vom 09.07.2025
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